Vorbemerkungen
Alle in dieser Satzung verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Sportverein wurde am 22. Mai 1990 als Verein gegründet und trägt den Namen SV Medizin
Stralsund e. V.
Der SV Medizin Stralsund ist Rechtsnachfolger der 1950 gegründeten BSG Medizin Stralsund und unter
der Nr. LXVII im Vereinsregister des Amtsgerichts Stralsund registriert.
2. Er hat seinen Sitz in Stralsund.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Das Emblem des SV Medizin trägt im Wappenschild die Farben des Vereins, die Inschrift „SV Medizin
Stralsund“.
5. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern e.V., des Kreis- und
Stadtsportbundes e. V. und der Fachverbände, deren Sportarten auf wettkampf-, breiten- oder
freizeitsportlicher Basis betrieben werden. Der Verein und seine Mitglieder erkennen verbindlich die
Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern e.V. und
seiner Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an.
§ 2 Ziel und Grundsätze
1. Der Sportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.
2. Der SV Medizin Stralsund gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der
Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren: Der SV Medizin
Stralsund, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden
Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und
Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger, seine
Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum
Schutz von Kindern- und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
Der Verein tritt für einen Doping- und manipulationsfreien Sport ein. Der SV Medizin ist
parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und
ethnischer Toleranz und Neutralität.
Der SV Medizin Stralsund wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von
politischem Extremismus. Der SV Medizin Stralsund fördert die Inklusion behinderter und
nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er
verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
3. Um seine Ziele zu verwirklichen, stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
Förderung und Ausübung von Gesundheitssport (Rehabilitations- und Präventionssport),
Behindertensport,
vom Volleyball, vom Tischtennis, von der Gymnastik und weiteren Sportarten für seine Mitglieder,
Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen,
Spezielle Förderung des Sports der Kinder und Jugendlichen,
Mitgestaltung des sportlichen öffentlichen Lebens.
4. Zweck und Aufgabe des Vereins sind damit besonders die Förderung des Sporttreibens zur Sicherung
und Verbesserung der individuellen Leistungsfähigkeit. Dies wird auch Personen angeboten, die wegen
ihrer individuellen Situation ein spezifisches sportliches Angebot benötigen bzw. nutzen wollen, welches
hinsichtlich der Auswahl und der Durchführung den individuellen Bedürfnissen als auch den
gruppenspezifischen Anforderungen gerecht wird. Die Teilnahme an diesen spezifischen
Übungsgruppen, die von lizensierten Fachübungsleitern durchgeführt und ggf. durch einen Arzt
überwacht wird, steht vorrangig Vereinsmitgliedern offen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht
auf Gewinnerzielung abgestellt. Alle sich etwa ergebenden Überschüsse sind ausschließlich und
unmittelbar für dem Vereinssport dienenden Zwecke zu verwenden.
6. Die Organe des Vereins (§ 9) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 A EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die
Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
7. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgerechte Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gliederung
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Präsidium mit Genehmigung des erweiterten
Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach
Maßgabe der Beschlüsse des erweiterten Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich
tätig zu sein.
2. Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von drei Jahren. Das Nähere
regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss.
Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die
Abteilungen entsprechend.
3. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 4 Ordnungen
Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Grundlage dafür sind:
A. seine Satzung,
B. seine Geschäftsordnung,
C. seine Finanzordnung,
D. seine Beitragsordnung
E. seine Abteilungsordnung
Änderungen der Satzung sowie der Beitragsordnung sind auf der Mitgliederversammlung zu beschließen.
Alle weiteren Ordnungen beschließt der erweiterte Vorstand.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person als Mitglied werden.
Der Verein besteht aus: - erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
- jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Ehrenmitgliedern.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die
Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen. Die gesetzlichen
Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich, mit dem Aufnahmegesuch für die
Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig
wird, aufzukommen.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch das Präsidium.
5. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner
Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen
(Sonderregelungen bei sozialen Härtefällen entscheidet das Präsidium entsprechend der
Beitragsordnung). Das hat das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären.
Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zum Ablauf des Kassierungszeitraumes
bestehen. Bereits bezahlter Beitrag wird nicht erstattet.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen
des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den
Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen
Brief an das Präsidium schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen und Gruppen des Vereins Sport treiben. Passive
Mitglieder sind jedoch von der aktiven Teilnahme am Sport- und Übungsbetrieb ausgeschlossen.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht:
a) an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins aktiv mitzuwirken und dessen Ansehen zu vermehren,
b) sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, insbesondere
sich an die Pflicht der gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft zu halten,
c) die Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten.
3. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des
Antrags-, Diskussions- u. Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Mitglieder unter
16 Jahren haben kein Stimmrecht.
Gesetzliche Vertreter können das Stimmrecht für Mitglieder über 16 Jahren nicht wahrnehmen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt,
b) durch Streichung von der Mitgliederliste
c) durch Ausschluss
d) Tod
2. Der Austritt muss dem Präsidium gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
4 Wochen zum 30.6. oder 31.12. Ein Austritt nach weniger als 6 Wochen Mitgliedschaft ist nicht
möglich.
3. Gegen ein Mitglied - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Präsidium Massregelungen
beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückständen mit mehr als einem Halbjahresbeitrages trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstosses gegen die Interessen des Vereins oder grobem
unsportlichen Verhalten oder
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), c) oder d) ist vor der entsprechenden Entscheidung dem betroffenen Mitglied die
Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Präsidiums über den Ausschluss
unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der
Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen.
Der Bescheid über den Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Im Fall b) erfolgt eine Streichung von der Mitgliederliste ohne vorherige Anhörung des Mitgliedes.
§ 8 Beiträge
1. Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
2. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
3. Es ist ein Jahresgrundbeitrag zu zahlen.
4. Zur Sicherung des Sportbetriebes in den Abteilungen kann ein Abteilungsbeitrag erhoben werden. Dieser
ist mit dem Präsidium abzustimmen.
5. Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt.
6. Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter als
Gesamtschuldner.
7. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen
beschliessen. wobei eine Höchstgrenze von dem dreifachen eines Jahresgrundbeitrages besteht.
8. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.
Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu
erteilen, sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag
wird viertel-, halb-, oder jährlich eingezogen.
9. Das Präsidium kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.
10. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Präsidium
c) der erweiterte Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Berichts des Präsidiums,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Präsidiums
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
f) Bestätigung Vorsitzende der Abteilungen
f) Änderung der Beitragsordnung, Festsetzung von Umlagen und deren Fälligkeiten,
g) Beschlussfassung über Anträge
h) Genehmigung des Haushaltsplanes
i) Satzungsänderungen
j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern
k) Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wird im ersten Quartal durchgeführt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit
entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) das Präsidium beschließt oder
b) 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
4. Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in
Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge auf Satzungs- und Beitragsänderungen
müssen mit der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
5. Die Zustellung der Einladung erfolgt innerhalb des Vereins über die Vereinsstrukturen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Für die Wahlen gilt die
Geschäftsordnung.
7. Alle Mitglieder ab 16 Jahre können bis drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung
schriftlich Anträge an das Präsidium bzw. der Geschäftsstelle stellen.
8. Anträge auf Satzungsänderungen und der Beitragsordnung müssen 4 Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sein
9. Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge (mit
Begründung) mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium oder
in der Geschäftsstelle eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der
Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit
bejaht wird. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen und zur Beitragsordnung sind
ausgeschlossen. Eingehende Anträge sowie die ergänzende endgültige Tagesordnung sind auf der
Homepage des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
10. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Präsidiumsmitglied mit der
Leitung beauftragen.
11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Verein.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, dürfen auf Antrag nur nach Zustimmung durch den
Versammlungsleiter an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 12 Das Präsidium und der erweiterte Vorstand
1. Das Präsidium besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer
e) dem Verantwortlichen für Senioren-Sport
f) dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der
Kassenwart. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend
genannten Personen gemeinsam vertreten. Scheidet ein Präsidiumsmitglied aus, so kann das Präsidium
dafür ein Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung einsetzen. Die Bestellung des Präsidiums ist
widerruflich.
2. Das Präsidium führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Es fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Das Präsidium ordnet
und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine
Tätigkeit. Das Präsidium ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
3. Das Präsidium wird jeweils für drei Jahre gewählt.
4. Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Präsidium und den Leitern der Abteilungen. Er tagt in der
Regel einmal im Halbjahr, wenn notwendig, auch ausserplanmäßig auf Antrag. Die Mitglieder des
erweiterten Vorstandes haben in der Sitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist.
§ 13 Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf
Lebenszeit, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten auf der Mitgliederversammlung dem
Vorschlag zustimmen.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben in der Mitgliederversammlung
Stimmrecht.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren drei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter.
Eine Wiederwahl für drei weitere Jahre ist möglich. Nach einer Amtszeit von sechs Jahren ist eine
Wiederwahl nicht mehr möglich. Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem
Präsidium oder eines von ihm eingesetzten Ausschuss sein dürfen.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmässigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Kassenführung
der Abteilungen sachlich und rechnerisch prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht
vorlegen.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer zuvor dem Präsidium berichten.
Die Prüfungen sollen jährlich rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung stattfinden.
§ 15 Haftung
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a
EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung
ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend
§ 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte
Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen
oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden
nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
3. Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei
der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so
können sie, ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b, Absatz 2 BGB vom
Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
4. Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet dieses Mitglied.
§ 16 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein
hinaus.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer
vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung
müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist
eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung
nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine ausserordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist
bei der Einberufung hinzuweisen.
2. Liquidatoren sind der Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei
andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln
haben.
3. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum
des Vereins. Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt
das verbleibende Vereinsvermögen an die Hansestadt Stralsund, die es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat. Dabei soll die Hansestadt Stralsund dieses
Vermögen zunächst längstens drei Jahre lang zweckgebunden verwahren und innerhalb dieser Frist
möglichst einem sich neu gründenden und als gemeinnützig anerkannten Sportverein zur Verfügung
stellen.
§ 18 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.08.2021 als neue und alleinige Satzung
beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Eingetragen im VR 67 am 29.03.2022.
FINANZORDNUNG
§ 1 Grundsätze
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, dass heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
2. Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des Haushaltsplanes.
3. Im Rahmen des Solidaritätsprinzips müssen Gesamtverein und Abteilungen die Aufrechterhaltung des Sportbetriebs ermöglichen
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
_ § 2 Haushaltsplan
1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Präsidium ein Haushaltsplan aufgestellt werden. Der Haushaltsplan muss sich in seinem Aufbau nach dem Kontenplan des Vereins (SKR 42) richten.
2. Die Beratung über den Entwurf findet im Präsidium bis zur 3. Novemberwoche statt.
3. Der Haushaltsplanentwurf des Vereins wird im erweiterten Vorstand beraten. Der Beschluss hierüber wird in der erweiterten Vorstandssitzung Dezember gefasst.
4. Liegt zu Beginn des Rechnungsjahres kein vorläufig in Kraft gesetzter Haushaltsplan vor, dürfen nur Ausgaben getätigt werden, zu deren Zahlung eine rechtliche Verpflichtung besteht. Darüber hinaus
__ gehende Ausgaben können bei einem unabweisbaren Bedürfnis durch Entscheidung des Kassenwartes genehmigt werden. Der Kassenwart unterrichtet das Präsidium in der nächsten Präsidiumssit- -
zung.
5. Wenn Abteilungen, die ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel in zwei aufeinander folgenden Jahren überzogen haben, sind sie verpflichtet, Abteilungsgebühren (Zusatzbeiträge) in Abstimmung mit dem Präsidium festzusetzen.
6. Das Ergebnis der Beratungen zum Haushaltsplanentwurf des Vereins ist im 1. Quartal des Jahres der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 3 Jahresabschluss
1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus, eine Schulden- und Vermögensübersicht, sowie eine Übersicht über Rücklagen enthalten sein.
2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gem. § 14 der Vereinssatzung zu prüfen.
_ Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig und unangemeldet Prüfungen durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem Bericht an die Mitgliederversammlung darzustellen.
3. Der Jahresabschluss wird der Mitgliederversammlung im 1. Quartal des folgenden Jahres vorgelegt.
4. Das Präsidium ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen Finanzbericht vorzulegen, in dem die wesentlichen Posten des Jahresabschlusses, die Schulden- und Vermögensübersicht sowie die Rücklagen aufgeführt und erläutert werden.
5. Der komplette Jahresabschluss und der Finanzbericht werden nach der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung für vier Wochen in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme ausgelegt.
§ 4 Verwaltung der Finanzmittel
1. Alle Finanzgeschäfte mit Außenstehenden des Vereins werden über die Vereinskasse abgewickelt.
2. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse.
3. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden abteilungsweise verbucht.
4. Der Kassenwart und die Abteilungsleiter sind für die Einhaltung des Haushaltsplanes in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Die Abteilungsleiter erhalten zur Haushaltsüberwachung auf Wunsch Einblick in den Kontostand ihrer Abteilung.
5. Zahlungen werden vom Kassenwart nur geleistet, wenn sie nach § 6 Abs. 2 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
1. Alle Mitgliedsbeiträge (Aufnahmegebühr, Mindestbeitrag, Abteilungsbeiträge und Umlagen) werden vom Gesamtverein erhoben und gebucht.
2. Abteilungsbeiträge werden auf Kostenstellen der Abteilung gebucht. Sie stehen der betreffenden Abteilung in voller Höhe zur Verfügung.
3. Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen des Vereins werden auf die entsprechenden Kostenstellen der Abteilungen gebucht. Sie stehen den betreffenden Veranstaltern zur Verfügung. Leistungen des Vereins oder anderer Abteilungen werden nach vorheriger Vereinbarung verrechnet.
4. Werbeverträge können aus steuerlichen Gründen nur auf der Grundlage eines Präsidiums- beschlusses abgeschlossen werden.
5. Trikot - Werbung muss aus steuerlichen Gründen direkt über die Vereinskasse abgewickelt werden.
6. Jeglicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Abteilungen ist mit dem Präsidium bzw. mit dem Kassenwart des Vereins abzustimmen, um die Einhaltung der steuerlichen Pflichten des Vereins einzuhalten.
7. Die Finanzmittel sind entsprechend § 2 (Haushaltsplan) dieser Finanzordnung zu verwenden.
_ § 6 Zahlungsverkehr
1. Der Zahlungsverkehr wird über die Vereinskasse vorwiegend bargeldlos abgewickelt.
2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg (können auch elektronisch abgespeichert werden) vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Das Original verbleibt beim Geldgeber.
3. Bei Gesamtabrechnungen muss auf dem Deckblatt die Zahl der Belege vermerkt sein.
4. Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages durch den Kassenwart muß der Abteilungsleiter die sachliche und rechnerische Berechtigung der Ausgaben durch seine Unterschrift bestätigen.
__ 5. Die bestätigten Rechnungen sind den Kassenwarten unter Beachtung von Skonto-Fristen unverzüglich zur Begleichung einzureichen.
6. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Vereinskassenwart gestattet, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Die erhaltenen Vorschüsse sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Maßnahme in der Geschäftsstelle abzurechnen.
§ 7 Eingehen von Verbindlichkeiten
Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vor behalten:
1. dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden bis zu einer Summe von Euro 1.000,0
2. dem Präsidium bis zu einem Betrag von Euro 5000,00
_ 3. der Kassenwart ist berechtigt, Verbindlichkeiten bis zu einer Summe von EUR 500,00 für Büro- und Verwaltungsbedarf einzugehen
4. der Mitgliederversammlung bei einem Betrag von mehr als Euro 5000,00
5. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten, die 400, - Euro überschreiten, eingehen. Verbindlichkeiten über 400, - Euro müssen vom Präsidium genehmigt werden.
6. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgabe zu begründen
§ 8 Spenden
1. Der Verein ist berechtigt, für Spenden (Geld- und Sachzuwendungen), Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
2. Zuwendungsbestätigungen dürfen nur vom Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterzeichnet werden. Die Kopie der Bestätigung erhält der Kassenwart des Vereins.
3. Bei Geldspenden ist der Betrag zuerst auf das Vereinskonto unter Angabe des Empfängers einzuzahlen. Bei Sachspenden ist die Quittung der gespendeten Gegenstände vorzulegen.
4. Spenden kommen dem Gesamtverein zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden.
§ 9 Inventar
1. Zur Erfassung des Inventars ist von der Geschäftsstelle ein Inventarverzeichnis anzulegen.
2. Es sind alle Gegenstände jeder Abteilung aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
3. Die Inventarliste muss enthalten:
• Anschaffungsdatum
• Bezeichnung des Gegenstandes
• Anschaffungs- und Zeitwert
• beschaffende Abteilung
• Aufbewahrungsort
• Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.
4. Sämtliche in den Abteilungen vorhandenen Werte (Barvermögen, Inventar, Sportgeräte usw.) sind alleiniges Vermögen des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung zufielen.
5. Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös muss der Vereinskasse zugeführt werden.
_ 6. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.
§ 10 Zuschüsse
1. Zuschüsse der Kommunen und des SB HST / LK / KSB / LSB Mecklenburg - Vorpommern werden nach Prüfung auf Richtigkeit durch den Kassenwart des Vereins anteilig auf die Kostenstellen verbucht.
2. Nicht zweck- oder abteilungsgebundene Zuschüsse der Kommune und des SB HST/LK/KSB/LSB werden im Rahmen der Haushaltsplanberatung unter Berücksichtigung der Mitgliederzahl und des angemeldeten Finanzbedarfs zwischen dem Gesamtverein und den Abteilungen verteilt.
__ 3. Jugendzuschüsse sind nur für die Jugendarbeit zu verwenden.
§ 11 Beitragswesen
1. Das Präsidium des Vereins erarbeitet eine Beitragsordnung, die ggf. im 1. Quartal des laufenden Jahres der Mitgliederversammlung für das darauffolgende Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
2. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, bei ihren Mitgliedsversammlungen zusätzlich zum Mindestbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die Erhebung derartiger Zusatzbeiträge bedarf der vorherigen Zustimmung des Präsidiums.
3. Jedem Mitglied kann auf Antrag und nach Beschlussfassung des Präsidiums im Einzelfall Beitragsermässigung/Beitragsnachlass gewährt werden.
§ 12 Schlussbestimmungen
_ Über alle in dieser Finanzordnung nicht geregelten Vorfälle mit finanzieller Auswirkung entscheidet, sofern diese nicht in anderen Ordnungen geregelt sind, das Präsidium nach Anhörung des Kassenwarts.
Diese Finanzordnung tritt in dieser Form mit ihrer Verabschiedung durch den erweiterten Vorstand ab 01.12.2025 in Kraft.
Anlage 1 zur Finanzordnung SV Medizin Stralsund e.V.
Inhaltsverzeichnis
§1 Grundsätze
§2 Umfang
§3 Startgebühren
§4 Schiedsrichtergebühren
§5 Übungsleiterentschädigung
§6 Fahrtkosten
§7 Übernachtungskosten
§8 Gästebetreuungskosten
§9 Lehrgangs- und Tagungsgebühren
_ §10 Kosten für Spielerpässe
§11 Strafgelder
§12 Repräsentationskosten
§13 Ehrenamtspauschale
§14 Durchführung
§15 Erstattung
__ § 1 Grundsätze
1. Diese Kostenregelung dient zur einheitlichen Abrechnung innerhalb des SV Medizin Stralsund e.V., sowie dem kostensparenden Einsatz der Geldmittel und Verwaltungskosten.
2. Die in den folgenden Paragraphen angeführten Geldbeträge stellen ein Höchstmaß der Erstattung dar und hängen ab von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln des Gesamtvereins und der vorhandenen spartenspezifischen Beiträge.
3. Erforderliche Mehrausgaben auf Grund von Aufstiegen in eine höhere Spielklasse, Neueinstellung von Trainern und Übungsleitern, Gründung neuer Mannschaften mit den erforderlichen Mehrkosten, Beschaffung von Großgeräten und unvorhersehbarer Großreparaturen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums zur Einreichung eines Nachtragshaushaltes, soweit dies erforderlich ist.
§ 2 Umfang
_
Bei Vorliegen der Bedingungen von § 1 können voll oder teilweise erstattet werden:
A. Startgebühren
B. Schiedsrichtergebühren (incl. Turnierleitungsgebühren)
C. Übungsleiterentschädigung
D. Fahrtkosten
E. Übernachtungskosten
F. Gästebetreuungskosten
G. Lehrgangs- und Tagungsgebühren
H. Kosten für Spielerpässe
I. Ordnungs- und Strafgebühren
J. Repräsentationskosten
K. Ehrenamtspauschale
§ 3 Startgebühren
1. Startgebühren bei offiziellen Turnieren/Wettkämpfen (Meisterschaften, Punktspiele, Ranglisten, Pokalspiele, Landesjugendsportspiele, Städte-Cup des Nachwuchses, Seniorensportfeste M-V) werden in voller Höhe erstattet. Ein Beleg des erhebenden Vereins / Verbandes ist vorzulegen.
2. Bei anderen Wettkämpfen (z. B. Tanzturnieren, Freundschaftsturniere, Cup von Sportarten) ist für den Start ein Antrag an das Präsidium zu stellen, um die Finanzierung aus den Mitteln der Abteilung vorher zu klären. Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums.
3. Nicht erstattet werden Startgebühren zu Europa- und Weltmeisterschaften der Seniorinnen und Senioren.
§ 4 Schiedsrichtergebühren (incl. Turnierleitungsgebühren)
Schiedsrichtergebühren werden in voller Höhe erstattet; ein Beleg des erhebenden Vereins/ _ Veranstalters/Empfängers ist vorzulegen.
§ 5 Übungsleiterentschädigung
Alle Übungsleiterentschädigungen erfolgen aus den Einnahmen der Abteilungen selbständig.
Als Orientierung gelten folgende Entschädigungssätze pro Stunde (60 min.):
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25,00 €
20,00 €
15,00 €
12,00 €
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B-Lizenz im REHA - Sport mit min. 5 Verordnungen in der Übungseinheit
B- Lizenz im Reha - Sport
B- Lizenzübungsleiter im Behinderten- und Präventionssport Übungsleiter mit C - Lizenz
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10,00 €
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Übungsleiter ohne Lizenz
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Beim Einsatz von 2 oder mehr Übungsleitern pro Stunde erhält der 2. (oder weitere) Übungsleiter die Entschädigung wie ein ÜL ohne Lizenz.
Höhere Sätze pro Stunde sowie Begrenzungen pro Monat, Woche usw. kann die Abteilung selbst festlegen - im Rahmen ihrer Finanzmittel. In jedem Falle ist ein Vertrag durch das Präsidium mit dem Übungsleiter abzuschließen und immer ein Stundennachweis zu führen.
Die Einnahmen aus Tätigkeiten im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages nach § 3 Nr. 26 EStG unterliegen nicht der Lohnsteuer. Sie müssen in der persönlichen Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Anzugeben sind diese Einnahmen in der Anlage N, „steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen/Einnahmen“.
_ § 6 Fahrtkosten
Fahrtkosten zu Veranstaltungen und offiziellen Wettkämpfen werden für Mitglieder erstattet, wenn sich deren Wohnsitz sich im Kreis Vorpommern Rügen befindet.
Für außerhalb des LK Vorpommern-Rügen wohnende Mitglieder, beginnt die Erstattung der Fahrtkosten ab der Wettkampfstätte TH Montessori-Schule, An den Bleichen 27, 18435 Stralsund. Die Anreise zur Wettkampfstätte kann von Mitgliedern mit Verzicht auf Erstattung entsprechen Punkt E. eingereicht werben für die Zuwendungsbestätigung
A. Ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vereins haben nur dann Anspruch auf Erstattung ihrer Fahrtkosten und Zahlung eines Übernachtungsgeldes, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit auf ausdrücklichen Auftrag des Vereins an Veranstaltungen, Lehrgängen (Weiterbildung ÜL bzw. Schiedsrichter) oder Wettkämpfen außerhalb des Stadtgebietes von Stralsund teilnehmen. Voraussetzung für den Ersatz der Fahrtkosten ist ein vom Präsidium/Vorstand der Abteilung vor Antritt der Fahrt genehmigter Reiseantrag.
B. Bei Benutzung eines Privat-Pkw werden eine Wegstreckenentschädigung und bei Mitnahme von Personen, denen Fahrtkostenersatz zusteht, außerdem eine Mitnahmeentschädigung in folgender Höhe gewährt:
- Wegstreckenentschädigung: bis zu 0,25 EUR / km
- Mitnahmeentschädigung pro Mitfahrer: 0,02 EUR / km
C. Voraussetzung für die Erstattung der Fahrtkosten ist eine vom Präsidium und dem jeweiligen Abteilungsleiter sachlich richtig gezeichnete Reisekostenabrechnung. Diese muss dem Kassenwart bis zum 20.12. des laufenden Kalenderjahres vorliegen.
D. Ausgenommen sind von dieser Regelung: Teilnahme an Welt- und Europa-Meisterschaften Freundschaftsspiele, Trainingslager, sonstige Turniere.
E. Bei Verzicht auf Erstattung der Fahrkosten wird auf Wunsch eine Zuwendungsbestätigung
(Aufwandsspende) nach amtlichem Vordruck ausgestellt, die mit der Einkommens-
_ steuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht werden kann. Die Verzichtserklärung muss dem Kassenwart bis zum 20.12. des laufenden Kalenderjahres vorliegen.
F. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (2. Klasse DB): Kosten bei Nutzung des günstigsten Tarifes (Billig-, Wochenend-, Jugend-, Gruppenreisen etc.),
G. Bei Anmietung eines Kleinbusses die Kosten der Grundgebühr, die Gebühren für gefahrene Kilometer und Kraftstoff bei Auslastung des Kleinbusses von mehr als fünf Mitfahrern unter der Voraussetzung, dass dies die günstigste Alternative ist.
H. Bei geförderten Projekten gelten die Reisekosten-Ordnungen der Förderstelle.
§ 7 Übernachtungskosten
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Übernachtungskosten bei der Teilnahme an offiziellen Wettkämpfen (Meisterschaften, Punkt- oder Pokalspiele, Ranglistenturniere, Städte-Cup) werden nur erstattet, wenn sich der Wettkampf über mind. 2 Tage erstreckt bzw. eine Teilnahme am Wettkampf ohne eine vorherige Übernachtung nicht zumutbar ist. Bei notwendigen Übernachtungen ist auf eine kostengünstige Unterkunft zu achten. Ein Belegnachweis gem. § 14 der Kostenordnung ist erforderlich. Bei Entfernungen unter 50 km entfällt ein Übernachtungszuschuss.
Vom Verein werden im Regelfall nur die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 30,00€ je Person und Nacht erstattet. Für Übungsleiter/Trainer erfolgt bei Betreuung des Nachwuchses bei offiziellen Wettkämpfen (Meisterschaften, Punkt- oder Pokalspiele, Ranglistenturniere, StädteCup) eine Kostenübernahme bis zu 50,00 €.
_ § 8 Gästebetreuungskosten
Unter Gästebetreuung ist die Versorgung mit Getränken und Speisen für Gäste des Präsidiums, der Abteilungen oder Mannschaften zu verstehen. Die Aufwendungen dafür sind in einem angemessenen und sparsamen Umfang auf Einzelnachweis erstattungsfähig. Eine Übersicht der bewirteten Personen ist der Abrechnung beizulegen.
Bei geförderten Projekten gelten die Regularien des Fördermittelgebers – es können Übernachtungen, Speisen und Getränke entsprechend den Möglichkeiten bezahlt werden.
§ 9 Lehrgangs- und Tagungsgebühren
Lehrgangsgebühren, die aktiven Trainern, Übungsleitern, Schieds- oder Kampfrichtern als Mitglieder des SV Medizin Stralsund zur Erlangung oder Aufrechterhaltung einer Lizenz entstehen, die im überwiegendem Interesse des Vereins liegen, können durch Finanzmittel aus dem Abteilungshaushalt ganz oder teilweise erstattet werden.
Bei Kostenübernahme der erfolgreich abgeschlossenen Übungsleiterausbildung durch den Verein, verpflichtet sich der Übungsleiter danach, 4 Jahre als Übungsleiter beim SV Medizin Stralsund e.V. tätig zu sein. Bei einem Austritt innerhalb dieser 4 Jahre ist der Übungsleiter verpflichtet, den prozentualen Restbetrag dem Verein zu erstatten.
Pro Jahr werden 25% der Gesamtsumme der Ausbildung angerechnet.
Bei einer Eigenfinanzierung einer Übungsleiterausbildung des angehenden Übungsleiters, werden dem Übungsleiter die Ausbildungskosten mit 25% pro Jahr , nach erfolgreichem Abschluss, erstattet.
Tagungsgebühren und sonstigen Kosten für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen (Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten), die den o.a. Teilnehmern entstehen, können ganz oder teilweise vom Verein auf Antrag erstattet werden, wenn die Tagungen im überwiegenden Interesse des Vereins liegen. Sie bedürfen jedoch der vorherigen Genehmigung durch das Präsidium.
§ 10 Kosten für Spielerpässe
Kosten für einen Start- und Spielerpass können aus den Mitteln der Abteilungsetats getragen werden, sofern es sich bei dem Spieler um ein Vereinsmitglied handelt.
_ § 11 Ordnungsgebühren
Entstehende Strafgelder sind in der Regel vom Verursacher, der Mannschaft oder der Abteilung zu zahlen. Ausnahmen davon können nur unter Anlegung eines sehr strengen Maßstabes akzeptiert werden. Die Ausnahmen sind gegenüber der Abteilungsleitung zu begründen und von dieser bei Akzeptanz zu bestätigen. Die letzte Entscheidung darüber liegt beim Präsidium. Im Haushaltsvoranschlag dürfen Beträge für zu erwartende Ordnungs- und Strafgebühren nicht angemeldet werden.
__ § 12 Repräsentationskosten
Repräsentationskosten können erstattet werden für:
- Verpflichtungen und Veranstaltungen des Vereins und des Präsidiums,
- außergewöhnliche Ehrungen,
- Jubiläen, Pokale oder andere Ehrenpreise.
Kosten für normale Glückwunschadressen (Anzeigen und Inserate in Zeitungen oder anderen
Veröffentlichungen) und Geschenke zu Geburtstagen o.ä. sind durch interne Umlagen der Mannschaften, Gruppen oder Abteilungen zu tragen.
§ 13 Ehrenamtspauschale
_ Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a kann ausschließlich für Tätigkeiten bezahlt werden, die im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb angesiedelt sind, nebenberuflich ausgeübt werden und keine Übungsleitertätigkeit darstellen. Dies können z.B. folgende Tätigkeiten sein:
- Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen / Turnieren
- Leitungen der Abteilungen
- Mitgliederverwaltung, Reha-Abrechnungen
- Mitarbeit in der Geschäftsstelle
- Pflege der Homepage
- Buchhaltung
In Summe dürfen die gesetzlichen Vorgaben im Jahr nicht überschritten werden.
Die Einnahmen aus Tätigkeiten im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG unterliegen nicht der Lohnsteuer. Sie müssen in der persönlichen Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Anzugeben sind diese Einnahmen in der Anlage N, „steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen/ Einnahmen“
§ 14 Durchführung
Bei weiteren, nicht in dieser Ordnung behandelten Kosten, ist ein detaillierter Antrag erforderlich.
Er hat zu enthalten:
- Datum,
- Zweck
- Teilnehmerzahl
- namentliche Aufstellung der Teilnehmer
- Kosten für Übernachtung, Verpflegung, Fahrtkosten
§ 15 Erstattung
1. Die Kosten sind durch die Teilnehmer zu verauslagen. Die Erstattung erfolgt über die Ge-
_ schäftsstelle des Vereins bzw. durch den Kassenwart mit den durch den Verein zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln. Vorschüsse können auf Antrag ausgezahlt werden.
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2. Bei Nichteinhaltung dieser Ordnung und bei Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot hat das Präsidium das Recht, den Erstattungsbetrag zu kürzen. Hierüber ist die Abteilung zu informieren. Der Differenzbetrag wird durch das Präsidiumsmitglied für Finanzen (Kassenwart) bei der nächsten Zuweisung von Bargeldmitteln einbehalten.
__ Die Anlage zur Finanzordnung wurde durch Beschluss des erweiterten Vorstandes am
24.02.2026 geändert.